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Die Unterstützung von Vorhaben erfolgt im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds zur Entwicklung
ländlicher Räume (ELER) der Förderperiode 2007 – 2013.
Das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (MLUV) des Landes Brandenburg
sieht in der Förderung von investiven Vorhaben der Sportvereine ein Mittel, um der Abwanderung
junger und qualifizierter Menschen aus den ländlichen Regionen entgegenzuwirken. Attraktive
Sport- und Freizeitangebote sind neben den Möglichkeiten zur Erwerbsarbeit bindende Faktoren für junge
Menschen, in ihren Dörfern wohnhaft zu bleiben. Sportvereine und Sportstätten sind Orte der Begegnung,
der Kommunikation, der Wertevermittlung, des ehrenamtlichen Engagements und des Entgegenwirkens
in Bezug auf rechtsradikale Tendenzen. Die Vorhaben sollen dazu beitragen, die Vereins- und
Jugendarbeit in den Dörfern auf eine solidere Grundlage zu stellen.
Im ländlichen Raum mangelt es an bedarfsgerechter Infrastruktur zur Ausübung des Sports.
Unter dem Namen „Goldener Plan Brandenburg“ sollen jährlich etwa 2 Mio. Euro in die Förderung von
Sportstätten fließen. An der Förderung, der mit dem LSB und in den Regionen abgestimmten Vorhaben
beteiligt sich das MLUV mit einem Fördersatz von bis zu 66 Prozent.
Förderfähig sind Vorhaben von Sportvereinen entsprechend einer mit dem MLUV und dem MBJS abgestimmten
Prioritätenliste des LSB.
Die Antragstellung und Bewilligung erfolgen auf der Grundlage der Richtlinie des MLUV über die Gewährung
von Zuwendungen für die Entwicklung der integrierten ländlichen Entwicklung (ILE) und LEADER,
grundsätzlich nach Richtlinienpunkt D.1.2 – Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung für die
ländliche Wirtschaft und Bevölkerung.
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung
(LVLF). Sportfachlich werden die Maßnahmen durch den LSB und das MBJS begleitet.
Die Richtlinie sowie das Antragsformular sind im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 1 vom 09.01.2008 veröffentlicht
und unter mluv.brandenburg.de „Ländliche Entwicklung“ abrufbar.
Gefördert werden Investitionsmaßnahmen von Vereinen, die zur Verbesserung der Lebensqualität im
ländlichen Raum sowie zur Verbesserung des Freizeit- und Erholungswertes beitragen.
Maßnahmen können in ländlich geprägten Orten mit bis zu 10.000 Einwohnern bzw. in Ortsteilen oder
bewohnten Gemeindeteilen größerer Städte, die die typischen Merkmale eines Dorfes aufweisen (erhaltenswerter
ursprünglicher Ortskern mit dörflichem Charakter und räumlicher Trennung vom städtischen
Siedlungsbereich mit einer relativen Eigenständigkeit im Hinblick auf Anlagen der Infrastruktur) gefördert
werden (Fördergebietskulisse).
Die Vorhaben sollen den Zielen und Handlungsfeldern der jeweiligen „Gebietsbezogenen lokalen Entwicklungsstrategien
(GLES)“ entsprechen und sind mit der Lokalen Aktionsgruppe (LAG) der jeweiligen
Region abzustimmen.
Die Fördervorhaben sollen nach Möglichkeit eine multifunktionale, über das sportliche Angebot hinausgehende
Nutzung, z.B. für ortsansässige Vereine, vereinsübergreifende und vereinsungebundene Aktivitäten,
vorweisen.
Gefördert werden Maßnahmen an vorhandenen Gebäuden und Sportflächen, d.h. insbesondere Sanierungen,
Um-/Ausbauten und Erweiterungen sowie saisonverlängernde und qualitätsverbessernde Maßnahmen.
Von der Förderung ausgeschlossen ist der Neubau von Gebäuden.
Gefördert werden nur Vereine, die eine nachhaltige Nutzung nachweisen. Zur wirtschaftlichen Nutzung
der geförderten Maßnahme sind u.a. ein Nutzungskonzept, eine Wirtschaftlichkeitsberechnung, eine Rentabilitätsvorschau
und die letzten drei vorhandenen Jahres-Gewinn- und Verlustrechnungen des Vereins
vorzulegen. Darüber hinaus sind eine Erklärung zur Übernahme der Folgekosten durch den Betreiber
sowie der Nachweis der Nutzungsfähigkeit des Objektes vorzulegen.
Bei den Maßnahmen sind die prognostizierten Folgen und Erfordernisse der demografischen Entwicklung
zu berücksichtigen. Die demografische Entwicklungen der Region, des Amtsbereiches, des Ortes sind
darzustellen, die Schulstandorte zu benennen, ggf. Schulschließungen und ihre Folgen aufzuzeigen. Der
antragstellende Verein stellt seine Entwicklung der letzten drei Jahre und zukünftige Schwerpunktsetzungen
(Mitgliederentwicklung, Sport- und Sportstättenentwicklung, neue Sportarten, erweiterte Sportangebote,
Kooperationen, sportübergreifende Vorhaben) dar.
Der Eigenanteil von mindestens einem Drittel der Gesamtmaßnahme muss durch Eigenmittel des
Vereines erbracht werden. Zweckgebundene Mittel Dritter und Eigenleistungen können nicht für
die Darstellung des Eigenanteils herangezogen werden.
Aus den bisherigen Erfahrungen ist die frühzeitige Einbeziehung der Kommune eine gute Voraussetzung,
um Fachkompetenz und Finanzierung der Bauvorhaben zu gewährleisten.
Der Eigenanteil kann gemäß Punkt 6.5 der Förderrichtlinie durch Instrumente der Arbeitsförderung ganz
oder teilweise ersetzt werden. Hierzu können z.B. folgende Förderinstrumentarien genutzt werden:
- ABM nach § 260 ff. des SGB III;
- Arbeitsgelegenheiten nach SGB II MAE.
Vom Antragsteller ist der Nachweis des Eigentums bzw. des uneingeschränkten Nutzungsrechtes zu
erbringen. In jedem Fall ist die öffentliche Zugänglichkeit der entstandenen Sportstätte zu sichern.
Die Auszahlung der Mittel erfolgt im Weg der Erstattung durch die Bewilligungsbehörde, also nach Vorlage
einer Übersicht über die bezahlten Rechnungen, mit Nachweis in Form eines Kontoauszuges.
Die Auszahlung des letzten Teilbetrages in Höhe von 5 % der Gesamtzuwendung erfolgt erst nach Vorlage
und abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises.
Es gelten die Zuwendungsvoraussetzungen der Förderrichtlinie.
Goldener Plan Brandenburg - Information
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