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Das Kabinett beschloss am 30.06.2009 die Verwendung aus dem DDR-Parteienvermögen. Die Mittel sollen insbesondere Kindern und Jugendlichen im Land Brandenburg zugute kommen. Es sollen in den nächsten zwei Jahren auch Mittel für die Fortsetzung des „Goldenen Plans Ost“ durch das Sportministerium und damit für die Förderung des Sports im Land Brandenburg zur Verfügung gestellt werden. Gefördert wird die Sportinfrastruktur von Vereinen. Ein Ungleichgewicht zwischen ländlichen und städtischen Regionen des Landes soll durch die Förderung ausgeglichen werden.
Der Landessportbund Brandenburg e.V. (nachstehend LSB) gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie Zuwendungen für Baumaßnahmen zur Sanierung, Modernisierung und Errichtung von vereinseigenen bzw. gepachteten Sportanlagen und Vereinsräumen mit Hilfe von Landesmitteln. Zur Finanzierung der
vorgenannten Sportstätten für den Breitensport beteiligt sich das Land bis zu zwei Dritteln an den Gesamtkosten. Mindestens ein Drittel der Gesamtkosten sind durch Eigenmittel des Zuwendungsempfängers zu erbringen.
Ökologische und soziale Kriterien werden berücksichtigt; bei der Auswahl unter mehreren Vorhaben mit gleichrangiger sportfachlicher Dringlichkeit geben sie den Ausschlag.
Die Beteiligung des Landes erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel durch Zuwendung nach § 44 LHO an den LSB.
die Sanierung, die Modernisierung, der Neubau, die Erweiterung und der Umbau von Sportstätten einschließlich der Erstausstattung mit Sportgeräten. Zu den Sportstätten zählen:
Zu den förderfähigen baulichen Anlagen von Sportstätten gehören auch:
Gemeinnützige Sportvereine.
4.1 Förderfähig sind nur Maßnahmen, bei denen ein sportfachlicher Bedarf vorliegt. Die Gesamtfinanzierung einer Maßnahme bzw. jeder ihrer Teilabschnitte einschließlich der Folgekosten muss auf Dauer ohne weitere Landeszuschüsse gesichert sein. Plausible und transparente Darstellung der Folgekosten und deren Finanzierung vor und nach der Baumaßnahme, Vorlage der Wirtschaftspläne des Vereins der letzten zwei Jahre und des laufenden Jahres einschließlich der Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen sowie Darstellungen/Bestätigungen der kommunalen Förderung, des Anteils Dritter und der Eigenmittel. Zuwendungen werden nur für solche Empfänger ausgereicht, die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Der Empfänger muss auch in finanzieller Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwendung und Unterhaltung der Anlagen bieten.
4.2 Eine Zuwendung wird nur für solche Vorhaben gewährt, die noch nicht begonnen sind. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Planung und Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (z.B. Gebäudeabbruch, Planieren) gelten nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Der LSB kann im Einzelfall mit Zustimmung des für Sport zuständigen Ministeriums des Landes Brandenburg Ausnahmen zulassen.
4.3 Maßnahmen können nur gefördert werden, wenn sie bauordnungs- und bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig sind. Entsprechende Genehmigungen sind vorzulegen bzw. der Stand des Verfahrens ist mit der Antragstellung darzustellen.
4.4 Die mit Landesmitteln geförderten Sportstätten unterliegen einer Zweckbindung. Diese beginnt mit der Inbetriebnahme der geförderten Anlage. Sie endet bei der Anschaffung von beweglichen Wirtschaftsgütern bis zu 410 € nach 2 Jahren, über 410 € nach 5 Jahren, bei Modernisierungs-, Umbau- und Sanierungsmaßnahmen nach 10 Jahren sowie bei Neubaumaßnahmen 25 Jahre nach dem Ende des Durchführungszeitraumes. Die Verwendung der Gegenstände innerhalb der vorgenannten Zeiträume für andere Zwecke bedarf der vorherigen Zustimmung durch den LSB. Soweit von einer Zweckbindung für eine oder mehrere Gegenstände abgesehen werden soll, die den Wert von 50.000 € übersteigen, hat der LSB das Einvernehmen mit dem für Sport zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg herzustellen. Sollte die Anlage vorher aufgegeben oder einer anderen Nutzung zugeführt werden, ist die Zuwendung unter Berücksichtigung der jährlichen Abschreibung von 5 v.H. zurückzuzahlen, soweit die Gründe vom Zuwendungsempfänger zu vertreten sind. Nach Ablauf der Fristen kann über die Gegenstände frei verfügt werden. Die Zweckbindung ist dem Letztempfänger im privatrechtlichen Vertrag aufzuerlegen.
4.5 Zur Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruches ist grundsätzlich zugunsten des Landes eine brieflose Grundschuld in Höhe des aus Landesmitteln bewilligten Beitrages zu bestellen und grundbuchamtlich einzutragen, sofern sich das Grundstück nicht im Eigentum einer Gebietskörperschaft befindet. In Ausnahmefällen ist statt der Bestellung einer Grundschuld auch das Beibringen einer für die Zeit der Bindung bestehenden selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank in Höhe des aus Landesmitteln bewilligten Betrages möglich.
4.6 Durch den Antragsteller ist der Eigentumsnachweis oder ein langfristiger Pacht- bzw. Nutzungsvertrag vorzulegen. Bei Pacht- bzw. Nutzungsverträgen muss eine vertragliche Regelung des Eigentümers der Sportanlage mit dem Nutzer (Sportverein) vorliegen, mit der die Zweckbindung gewährleistet wird.
4.7 Durch den Antragsteller ist glaubhaft zu erklären, dass
Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung in Form der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt. Je Einzelmaßnahme beträgt der Landesanteil höchstens zwei Drittel der zuwendungsfähigen Gesamtkosten. Eigenleistungen können bis zu 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten als Eigenanteil erbracht werden. Sie sind im Rahmen der Antragstellung und des Verwendungsnachweises gesondert auszuweisen (Ausweisung der Eigenleistung erfolgt grundsätzlich als NETTO-Beträge). Grundlage für die Bewertung der Eigenleistungen sind entsprechende Gesamtkostenangebote (Material und Arbeitsleistungen).
6.1 Die zuwendungsfähigen Gesamtkosten werden auf der Grundlage der jeweiligen Bedarfssituation, des vorzulegenden Raumprogramms und der Kostenberechnung im Einzelfall festgelegt.
Für die Planung von Sportanlagen sind die einschlägigen DIN- und Europanormen zu berücksichtigen.
Für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben ist eine Kostenberechnung nach DIN 276 vorzulegen.
6.2 Als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben werden folgende
Kostengruppen (KGr) nach DIN 276 zugrunde gelegt:
KGr 300 Bauwerk - Konstruktion
KGr 400 Bauwerk - Technische Anlagen
KGr 500 Außenanlagen
KGr 600 Ausstattung, aber ohne
KGr 620 Kunstwerke
KGr 700 Baunebenkosten ohne
Die Vergabe von öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen ist an die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) und die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) gebunden.
Der Antrag ist an den LSB zu richten. Aus der Prioritätenliste je Landkreis/kreisfreie Stadt wird eine
Landesliste erstellt, die der Landesausschuss Sportstätten des LSB prüft und befürwortet.
Durch den LSB wird die sportfachliche Prüfung der beantragten Investitionsmaßnahmen vorgenommen. Der Antrag ist in 2-facher Ausfertigung mit allen kompletten Unterlagen nach Aufforderung durch den LSB,
vorzulegen. Die Anträge können beim KSB/SSB angefordert bzw. unter http://www.lsb-brandenburg.de (Sportförderung) aus dem Internet heruntergeladen werden.
Der Förderungsantrag (Anlage) muss folgende Anlagen enthalten:
Anlage 1: | Pachtvertrag für die Dauer der Zweckbindung, Erbbaupachtvertrag oder Grundbuchauszug, |
Anlage 2: | Ausführliche Baubeschreibung/Erläuterungsbericht der Baumaßnahme; (der Finanzierungs- und Bauablaufplan ist Projektbestandteil), |
Anlage 3: | Lageplan, Zeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten), Entwurfsplan; Kostenschätzung bzw. Kostenermittlung nach DIN 276; Flächen- oder m³-Berechnung (nach DIN 277 - Raumberechnung -), |
Anlage 4: | Darstellung der Folgekosten einschließlich Finanzierung, |
Anlage 5: | Formblatt Sportfachlicher Bedarf |
Anlage 6: | Wirtschaftsplan der letzten zwei Jahre und der für das laufende Jahr |
Anlage 7: | Finanzierungsnachweis |
Anlage 8: | Einwilligung zur Datenverarbeitung und Auskunftserklärung/ Einverständniserklärung. |
Es werden nur vollständige Anträge bearbeitet. Der komplette Förderantrag muss in 2-facher Ausfertigung eingereicht werden.
8.2.1 Die Baumaßnahme ist auf Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und die Angemessenheit der Kosten (siehe Antragsformular, Seite 4) zu prüfen.
Bei Vorhaben unter 500.000 EUR Zuwendung sollte durch den Antragsteller die baufachliche Prüfung und Stellungnahme durch die bautechnische Dienststelle der Gemeinde eingeholt werden.
Bei Vorhaben ab 500.000 EUR wird die baufachliche Prüfung durch das MBJS veranlasst.
8.2.2 Bewilligungsstelle ist der LSB. Das Präsidium des LSB legt die Projekte dem für Sport zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg zur Bestätigung vor.
8.2.3 Die Bewilligung der Fördermittel sowie die Auszahlung erfolgt gemäß VV-LHO § 44 Pkt. 12.5 durch den LSB auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages. Der Vertrag enthält den Zuwendungs- und den Maßnahmezeitraum, den Abgabetermin für den Endverwendungsnachweis sowie die Zweckbindungsfrist. Die Mittel dürfen nur soweit und nicht eher mit dem Formular – Mittelanforderung angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt werden.
8.3.1 Der Antragsteller hat den Nachweis der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Zuwendung gemäß Nr. 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zu erbringen. Abweichend von Nr. 6.1 AN Best-P ist die Zuwendung innerhalb von drei Monate nach Erfüllung des Zuwendungszwecks (Zuwendungszeitraum), spätestens jedoch mit Ablauf des dritten auf den
Bewilligungszeitraum folgenden Monats dem LSB nachzuweisen. Der zahlenmäßige Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben enthalten. Der Nachweis über die Verwendung der Zuwendung ist unter Verwendung des als Anlage beigefügten Vordrucks „Verwendungsnachweis“ vorzulegen. Der Verwendungsnachweis besteht gemäß Nr. 6.2 der ANBest-P aus einem
Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis einschließlich einer Bilddokumentation. Dem zahlenmäßigen Nachweis ist gem. Nr. 6.2.2 AN Best-P eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Einnahmen und Ausgaben nach Art und zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Belegliste) Der LSB prüft die Verwendungsnachweise.
Für die baufachliche Prüfung gelten die Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau).
8.3.2 Abweichend von Nr. 6.1 ANBest-P hat der Zuwendungsempfänger dem LSB bei einem mehrjährigen Vorhaben innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres, spätestens am 01.03. des Kalenderjahres, einen Zwischenbericht über die zweckentsprechende Inanspruchnahme und Verwendung der Mittel zu übermitteln.
Im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung sind dem LSB, dem für Sport zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg sowie dem Landesrechnungshof (einschließlich eines von ihnen Beauftragten) ein uneingeschränktes Prüfrecht einzuräumen.
8.3.3 Der LSB kann Zuwendungen zurückfordern, sofern sie von den Zuwendungsempfängern nicht oder nicht alsbald den Förderrichtlinien entsprechend eingesetzt worden sind. Die abzuführenden Beträge werden in Höhe von 5 % p.a. über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB vom Zeitpunkt der Auszahlung der Mittel an verzinst.
Diese Richtlinie tritt am 01. August 2009 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2011.
Sonderförderprogramm „Goldener Plan Brandenburg - Städte“ (GPB-S) - Richtlinie
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Sonderförderprogramm „Goldener Plan Brandenburg - Städte“
(GPB-S)
Förderungsantrag
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Förderungsantrag
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Die Formulare für den Verwendungsnachweis werden mit dem Vertrag über die Förderung überreicht.
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