|
Text und Formulare zum herunterladen im Downloadbereich dieser Seite. |
Das Sonderförderprogramm beruht auf dem vom Deutschen Sportbund 1992 vorgelegten "Goldenen Plan Ost", dessen Ziel es ist, an den zu Beginn der 90er Jahre in den alten Ländern angetroffenen Bestand
anzugleichen. Zur Finanzierung der Sanierung und des Neubaus von Sportstätten hat der Deutsche Sportbund ein gemeinsames Förderprogramm von Bund, Ländern und Kommunen empfohlen.
Angesichts des nach wie vor sehr großen Gefälles in der Sportstättenausstattung zwischen neuen und alten Ländern greift der Bund die Empfehlung des Deutschen Sportbundes auf und beteiligt sich mit diesem
Sonderförderprogramm an der Errichtung von Sportstätten in den neuen Ländern und im ehemaligen Ostteil Berlins. Im Rahmen des "Aufbaues Ost" leistet der Bund damit einen weiteren Beitrag zur Überwindung der Nachwirkungen der Teilung Deutschlands und zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im
Bundesgebiet.
Die Bundeshilfe stellt nach dem Sonderförderprogramm des "Goldenen Planes Ost" einen umfassenden Beitrag zur Verringerung der Sportstättendefizite in den neuen Ländern und im ehemaligen Ostteil Berlins dar.
Der Landessportbund Brandenburg e.V. (nachstehend LSB) gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie Zuwendungen für Baumaßnahmen zur Errichtung von vereinseigenen bzw. gepachteten Sportanlagen und Vereinsräumen mit Hilfe von Bundes- und Landesmitteln. Zur Finanzierung der vorgenannten Sportstätten für den Breitensport beteiligt sich der Bund und das Land jeweils bis zu je einem Drittel. Mindestens ein
Drittel der Gesamtkosten sind durch Eigenmittel des Zuwendungsempfängers oder durch Mittel Dritter (Kreis, Amt, Kommune, Arbeitsagentur) zu erbringen.
Ökologische und soziale Kriterien werden mit berücksichtigt; bei der Auswahl unter mehreren Vorhaben mit gleichrangiger sportfachlicher Dringlichkeit geben sie den Ausschlag.
Die Beteiligung des Bundes und des Landes erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel durch Zuwendung nach § 44 LHO an den LSB.
der Neubau, die Erweiterung und der Umbau von Sportstätten im Sinne des Teiles II Nr. 3 - 5 sowie Nr. 6 des "Goldenen Planes Ost" des Deutschen Sportbundes einschließlich der Erstausstattung mit Sportgeräten. Zu den Sportstätten zählen:
Sportstätten sollen in der Regel in Abmessungen, Gliederung und Ausstattungen, den Wettkampfbestimmungen der Sportfachverbände sowie den DIN- und Europanormen und sonstigen Richtlinien für den Sportstättenbau entsprechen. In besonders begründeten Fällen sind Ausnahmen zugelassen.
Zu den förderfähigen baulichen Anlagen von Sportstätten gehören auch:
sind nur Mitgliedsvereine des LSB.
4.1 Förderfähig sind nur Maßnahmen, bei denen ein sportfachlicher Bedarf vorliegt. Die Gesamtfinanzierung einer Maßnahme bzw. jeder ihrer Teilabschnitte einschließlich der Folgekosten muss auf Dauer ohne weitere Bundes- und Landeszuschüsse gesichert sein. Plausible und transparente Darstellung der Folgekosten und deren Finanzierung vor und nach der Baumaßnahme, Vorlage der Wirtschaftspläne des Vereins der letzten zwei Jahre und des laufenden Jahres einschließlich der Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen sowie Darstellungen/ Bestätigungen der kommunalen Förderung, des Anteils Dritter und der Eigenmittel. Zuwendungen werden nur für solche Empfänger ausgereicht, die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Der Empfänger muss auch in finanzieller Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwendung und Unterhaltung der Anlagen bieten.
4.2 Eine Zuwendung wird nur für solche Vorhaben gewährt, die noch nicht begonnen sind. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Planung und Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (z.B. Gebäudeabbruch, Planieren) gelten nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Der LSB kann im Einzelfall mit Zustimmung des für Sport zuständigen Ministeriums des Landes Brandenburg Ausnahmen zulassen.
4.3 Maßnahmen können nur gefördert werden, wenn sie bauordnungs- und bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig sind. Entsprechende Genehmigungen sind vorzulegen bzw. der Stand des Verfahrens ist mit der Antragstellung darzustellen.
4.4 Die mit Bundes- und Landesmitteln geförderten Sportstätten sind mindestens 25 Jahre dem Zuwendungszweck entsprechend zu verwenden. Die Bindungsfrist beginnt mit der Inbetriebnahme der geförderten Anlage.
4.5 Zur Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruches ist grundsätzlich zugunsten des Bundes und des Landes eine brieflose Grundschuld in Höhe des aus Bundesmitteln und Landesmitteln bewilligten Beitrages zu bestellen und grundbuchamtlich einzutragen, sofern sich das Grundstück nicht im Eigentum einer Gebietskörperschaft befindet und der Bundeszuschuss mehr als 25.000 EURO beträgt. In Ausnahmefällen ist statt der Bestellung einer Grundschuld auch das Beibringen einer für die Zeit der Bindung gemäß 1. Anstrich bestehenden selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank in Höhe des aus Bundesmitteln und Landesmitteln bewilligten Betrages möglich.
4.6 Durch den Antragsteller ist der Eigentumsnachweis oder ein langfristiger Pacht- bzw. Nutzungsvertrag vorzulegen. Bei Pacht- bzw. Nutzungsverträgen muss eine vertragliche Regelung des Eigentümers der Sportanlage mit dem Nutzer (Sportverein) vorliegen, mit der die 25-jährige Zweckbindung gewährleistet wird.
4.7 Durch den Antragsteller ist glaubhaft zu erklären, dass
Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung in Form der Anteilsfinanzierung als nicht
rückzahlbarer Zuschuss bewilligt.
Je Einzelmaßnahme beträgt der Bundes- und Landesanteil höchstens je ein Drittel der zuwendungsfähigen Gesamtkosten. Eigenleistungen können bis zu 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten als Eigenanteil erbracht werden. Sie sind im Rahmen der Antragstellung und des Verwendungsnachweises gesondert
auszuweisen (Ausweisung der Eigenleistung erfolgt grundsätzlich als NETTO-Beträge). Grundlage für die
Bewertung der Eigenleistungen sind entsprechende Gesamtkostenangebote (Material und Arbeitsleistungen).
6.1 Die zuwendungsfähigen Gesamtkosten werden auf der Grundlage der jeweiligen Bedarfssituation, des vorzulegenden Raumprogramms und der Kostenberechnung im Einzelfall festgelegt.
Für die Planung von Sportanlagen sind die einschlägigen DIN- und Europanormen zu berücksichtigen.
Für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben ist eine Kostenberechnung nach DIN 276 vorzulegen.
6.2 Als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben werden folgende
Kostengruppen (KGr) nach DIN 276 zugrunde gelegt:
KGr 300 Bauwerk - Konstruktion
KGr 400 Bauwerk - Technische Anlagen
KGr 500 Außenanlagen
KGr 600 Ausstattung, aber ohne
KGr 620 Kunstwerke
KGr 700 Baunebenkosten ohne
Die Vergabe von öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen ist an die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) und die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) gebunden.
Die Antragstellung erfolgt durch die LSB-Mitgliedsvereine über den jeweils zuständigen Kreis-/Stadtsportbund an den LSB. Es wird eine Prioritätenliste je Landkreis / kreisfreie Stadt erstellt.
Durch den LSB wird die sportfachliche Prüfung der beantragten Investitionsmaßnahmen sowie die
Zusammenstellung einer Prioritätenliste vorgenommen. Der Antrag ist in 4-facher Ausfertigung mit allen kompletten Unterlagen nach Aufforderung durch den LSB, vorzulegen. Die Anträge können beim KSB / SSB angefordert bzw. unter http://www.lsb-brandenburg.de (Sportförderung) aus dem Internet heruntergeladen werden.
Der Förderungsantrag (Anlage) muss folgende Anlagen enthalten:
Anlage 1: | Pachtvertrag für 25 Jahre, Erbbaupachtvertrag oder Grundbuchauszug; |
Anlage 2: | Ausführliche Baubeschreibung/Erläuterungsbericht der Baumaßnahme; (der Finanzierungs- und Bauablaufplan ist Projektbestandteil) |
Anlage 3: | Lageplan, Zeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten), Entwurfsplan; Kostenschätzung bzw. Kostenermittlung nach DIN 276; Flächen- oder m³-Berechnung (nach DIN 277 - Raumberechnung -) |
Anlage 4: | Darstellung der Folgekosten einschließlich Finanzierung |
Anlage 5: | Formblatt Sportfachlicher Bedarf |
Anlage 6: | Wirtschaftsplan der letzten zwei Jahre und der für das laufende Jahr |
Anlage 7: | Finanzierungsnachweis |
Anlage 8: | Einwilligung zur Datenverarbeitung und Auskunftserklärung/ Einverständniserklärung. |
Es werden nur vollständige Anträge bearbeitet. Der komplette Förderantrag muss in 4-facher Ausfertigung eingereicht werden.
8.2.1 Die Baumaßnahme ist auf die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Maßnahme und die
Angemessenheit der Kosten (siehe Anlage 1, Seite 4) zu prüfen.
Bei Vorhaben unter 500.000 EUR Zuwendung sollte durch den Antragsteller die baufachliche Prüfung und Stellungnahme durch die bautechnische Dienststelle der Gemeinde eingeholt werden.
Bei Vorhaben ab 500.000 EUR wird die baufachliche Prüfung durch das MBJS veranlasst.
8.2.2 Bewilligungsstelle ist der LSB.
Der Landesausschuss Sportstätten begutachtet die vollständigen Anträge. Das Präsidium des LSB legt die Projekte in Form einer Empfehlung dem für Sport zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg zur Weiterleitung an das BMI zur Bestätigung vor.
8.2.3 Die Bewilligung der Fördermittel sowie die Auszahlung erfolgt gemäß VV-LHO § 44 Pkt. 12.5 durch den LSB auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages. Der Vertrag enthält den Zuwendungs- und den Maßnahmezeitraum sowie den Abgabetermin für den Endverwendungsnachweis. Die Mittel dürfen nur soweit und nicht eher mit dem Formular - Mittelanforderung angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt werden.
8.3.1 Der Antragsteller hat die (wirtschaftliche und sparsame) Verwendung der Mittel zu gewährleisten und dem LSB spätestens drei Monate nach Erfüllung des Zuwendungszwecks (Zuwendungszeitraum) die
zuwendungsfähigen Gesamtkosten in Form eines zahlenmäßigen Nachweises und eines zusammenfassenden Sachberichts (einschl. Bilddokumentation) zu erbringen. Der zahlenmäßige Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben enthalten.
Aus dem Nachweis müssen Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung entsprechend der Gliederung des Finanzplanes ersichtlich sein. (Vordruck im Verwendungsnachweisformular) Der LSB prüft die Verwendungsnachweise verwaltungsmäßig. Die baufachliche Prüfung erfolgt gemäß Pkt. 8.2.1.
8.3.2 Der Zuwendungsempfänger übermittelt dem LSB, bei einem mehrjährigen Vorhaben, innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres, spätestens am 01.03. des Kalenderjahres, einen Zwischenbericht über die zweckentsprechende Inanspruchnahme und Verwendung der Mittel.
Im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung sind dem LSB, dem für Sport zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg, dem Bundes- bzw. Landesrechnungshof (einschließlich eines von ihnen Beauftragten) ein uneingeschränktes Prüfrecht einzuräumen.
8.3.3 Der LSB kann Zuwendungen zurückfordern, sofern sie von den Zuwendungsempfängern nicht oder nicht alsbald den Förderrichtlinien entsprechend eingesetzt worden sind. Die abzuführenden Beträge werden in Höhe von 5 % p.a. über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB vom Zeitpunkt der Auszahlung der Mittel an verzinst.
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2008.
Sonderförderprogramm für Sportstätten
"Goldener Plan Ost" - Richtlinie
28 KB
Formular - Mittelanforderung und Anlage zur Mittelanforderung
113 KB
Formular - Mittelanforderung und Anlage zur Mittelanforderung
29 KB
Die Formulare für den Verwendungsnachweis werden mit dem Vertrag über die Förderung überreicht.
Zurück zum Seitenanfang |
Zurück zur Sportförderung |