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Der LSB gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie Zuwendungen in Form von nicht rückzahlbaren Leistungen und/oder Darlehen für Baumaßnahmen an vereinseigenen bzw. gepachteten Sportanlagen und Vereinsräumen.
Fördermittel können gewährt werden für:
Sportstätten sollen in der Regel in Abmessungen, Gliederung und Ausstattungen, den Wettkampfbestimmungen der Sportfachverbände sowie den DIN- und Europanormen und sonstigen Richtlinien für den Sportstättenbau entsprechen. In besonders begründeten Fällen sind Ausnahmen zugelassen.
Eine Förderung ist ausgeschlossen für:
sind Mitgliedsvereine des LSB Brandenburg e.V. (nachstehend Verein genannt).
Durch den Antragsteller ist der Nachweis zu erbringen, dass
Die Zuwendung ist eine Projektförderung. Die Finanzierungsart ist eine Anteilsfinanzierung. Die Form der Zuwendung besteht in einer nicht rückzahlbaren Leistung und / oder einem Darlehen.
Der Höchstfördersatz beträgt nicht mehr als 70% der zuwendungsfähigen Gesamtkosten. 30% sind mindestens als Eigenanteil zu erbringen.
Darlehen werden höchstens 10 Jahre zinslos erteilt und haben grundsätzlich eine Laufzeit von 10 Jahren. Nach Ablauf von 10 Jahren sind Zinsen entsprechend den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen (zurzeit jährlich i. H. v. 5 v.H. über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB).
Die Förderung kann bis zu 40 % aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss bestehen. Um die finanzielle Leistungsfähigkeit der Zuwendungsempfänger angemessen berücksichtigen zu können, kann das Verhältnis von Darlehens- und / oder Zuschussvergabe variabel gestaltet werden.
Die zuwendungsfähigen Gesamtkosten werden auf der Grundlage der jeweiligen Bedarfssituation, des vorzulegenden Raumprogrammes und der Kostenberechnung im Einzelfall festgelegt. Für die Planung von Sportanlagen sind die einschlägigen DIN- und Europanormen, insbesondere die DIN 18035 ”Sportplätze” zu berücksichtigen. Für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben ist eine Kostenrechnung nach DIN 276 vorzulegen.
Als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben werden folgende
Kostengruppen (KGr) nach DIN 276 zugrunde gelegt:
KGr 200 Herrichten und Erschließen ohne 220 (öffentliche Erschließung)
KGr 300 Bauwerk – Konstruktion
KGr 400 Bauwerk – Technische Anlagen
KGr 500 Außenanlagen
KGr 600 Ausstattung und Kunstwerk
KGr 700 Baunebenkosten ohne
Die Vergabe von öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen ist an die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) und die Verdingungsordnung für frei-berufliche Leistungen (VOF) gebunden. Im Vertrag über die Weitergabe von Fördermitteln zwischen dem Landessportbund Brandenburg e. V. und dem Zuwendungsempfänger ist die Dauer der Zweckbindung wie folgt festzulegen.
Eine Nutzung innerhalb der vorgenannten Zeiträume für andere Zwecke bedarf der Zustimmung des Landessportbundes Brandenburg e. V. und des für Sport zuständigen Ministeriums des Landes Brandenburg.
Die Antragstellung erfolgt durch die Vereine an den zuständigen KSB/ SSB durch einen VORANTRAG (Formblatt, Seite 33) bis zum 01.09. für das Folgejahr. Die KSB/ SSB erstellen eine Prioritätenliste, dabei ist mit den jeweiligen Kreis-/ Stadtverwaltungen eine Abstimmung zur demografischen Entwicklung der Bevölkerung und damit des Sportbedarfs vorzunehmen.
Die Stellungnahme des KSB/ SSB, die Prioritätenliste und die Voranträge sind bis zum
15.09. für das folgende Kalenderjahr vorzulegen.
Der LSB übergibt die Voranträge mit speziellen Anlagen für einzelne Sportarten dem jeweiligen
Landessportverband zur Stellungsnahme. Nach Übergabe der Stellungnahmen der LSV bis zum
15.10. erfolgt die Bearbeitung und Begutachtung durch den Landesausschuss Sportstätten.
Die Vereine, deren Projekte befürwortet wurden, erstellen entsprechend der Förderrichtlinie und den Formblättern bis zum 15.12. den Antrag.
Der Gesamtantrag muss folgende Anlagen enthalten:
Anlage 1: | Pachtvertrag für 10 bzw. 25 Jahre, Erbbaupachtvertrag oder Grundbuchauszug; |
Anlage 2: | Ausführliche Baubeschreibung/Erläuterungsbericht der Baumaßnahme; |
Anlage 3: |
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Anlage 4: | Formloser Darlehensantrag entsprechend des Finanzierungsplanes; |
Anlage 5: | Gegenüberstellung der Betriebskosten vor und nach Beendigung der Maßnahme; |
Anlage 6: | Finanzierungsnachweis. |
Es werden nur vollständige Anträge bearbeitet. Unvollständige Anträge werden dem Antragsteller zurückgegeben.
Bewilligungsstelle ist der LSB. Der Landesausschuss Sportstätten begutachtet die vollständigen Anträge und empfiehlt den Mitteleinsatz. Das Präsidium des LSB fasst einen Beschluss über die Vergabe der Mittel.
Mit der Zuwendung muss die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert sein. Die Bildung in sich abgeschlossener und funktionsfähiger Bauabschnitte ist zulässig.
Die Bewilligung der Fördermittel sowie die Auszahlung wird gemäß VV-LHO §44 Pkt. 12.5 durch einen privatrechtlichen Vertrag geregelt.
Die Mittel dürfen nur soweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von 2 Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt werden.
Der Antragsteller hat die wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Mittel zu gewährleisten und dem LSB spätestens 3 Monate nach Erfüllung des Zuwendungszwecks (Zuwendungszeitraum) die
Gesamtkosten nachzuweisen. Der zahlenmäßige Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck
zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben enthalten.
Aus dem Nachweis müssen Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ent-sprechend der Gliederung des Finanzplanes ersichtlich sein.
Sportstättenbau - Richtlinie
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Sportstättenbau - Formblatt Vorantrag
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Sportstättenbau - Formblatt Vorantrag
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Sportstättenbau - Formblatt Antrag
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Sportstättenbau - Formblatt Antrag
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Sportstättenbau - Formblatt Verwendungsnachweis
82 KB
Sportstättenbau - Formblatt Verwendungsnachweis
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Sportstättenbau - Anlage 1 zum Verwendungsnachweis
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Sportstättenbau - Anlage 1 zum Verwendungsnachweis
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