Teil I
Allgemeine Bestimmungen (gültig für alle Projekte)
Fördergrundsatz
Das Land Brandenburg gewährt dem Landessportbund Brandenburg e.V. (LSB) auf der
Grundlage des Gesetzes zur Sportförderung im Land Brandenburg Zuwendungen zur
Förderung des Sports.
Die Weiterleitung der Fördermittel durch den LSB erfolgt im Rahmen der mit dem
für Sport zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg abgestimmten
Förderrichtlinien des Landessportbundes Brandenburg e. V. mittels privatrechtlichem Vertrag.
Rechtsanspruch
Ein Rechtsanspruch der Antragsteller auf Gewährung von Fördermitteln besteht
nicht.
Gewährte Fördermittel führen nicht zu einem Rechtsanspruch auf zukünftige
Fördermittel.
Durchführungsbestimmungen der Bezuschussung
Der Landessportbund Brandenburg e.V. gibt die Fördermittel an seine
Mitgliedsvereine e.V. weiter, die gemäß der Förderprojekte zweckentsprechend
verwendet werden müssen.
Auf die Einhaltung der §§ 23 und 44 LHO sowie insbesondere der
Verwaltungsvorschriften (VV) einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen
für Projektförderung (ANBest.-P) sowie der baufachlichen Nebenbestimmungen (Nbest-Bau)
zum § 44 LHO wird ausdrücklich hingewiesen.
Dabei ist u. a. die festgelegte zeitnahe Verwendung (innerhalb von 2 Monaten
nach Erhalt) zu beachten.
Die Bearbeitung von Anträgen ist grundsätzlich nur möglich, sofern die
folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- der bestätigte Gemeinnützigkeitsstatus im Sinne der Sportförderung;
- die nachgewiesene Beitragszahlung der Vorjahre an den LSB;
- der Nachweis des Jahresmitgliedsbeitrages für das lfd. Jahr (lt. Ordnung über die Mitgliedschaft im LSB bis 30.04.);
- der beim LSB vorliegende Bestandserhebungsbogen per 01.01. des lfd. Jahres (siehe Ordnung über die Mitgliedschaft im LSB);
- die vollständige Abrechnung aller Fördermittel der Vorjahre;
- die vollständig und sachlich richtig erfolgte Antragstellung;
- der Nachweis der Registrierung beim Amtsgericht als e. V.
Vereine, die bis zum 02.01. neu in den LSB aufgenommen werden, können für das
gesamte Jahr und Vereine, die bis zum 02.07. neu aufgenommen werden, für das 2.
Halbjahr Fördermittel erhalten.
Wird der Freistellungsantrag vom Finanzamt widerrufen oder der Verein verliert
die Gemeinnützigkeit, so sind die gewährten Fördermittel in voller Höhe
zurückzuführen.
Abweichungen/Einschränkungen sind im Teil II in den einzelnen
Förderrichtlinien angegeben.
Verfahrensregelungen
Regelungen zum Verfahren (Antragstellung, Bewilligung, Auszahlung und
Verwendungsnachweisführung) sind der jeweiligen Förderrichtlinie zu entnehmen.
Der Antragsteller ist verpflichtet, für Fördermittel aus den Richtlinien, dem
LSB Brandenburg e. V., dem für Sport zuständigen Ministerium des Landes
Brandenburg sowie dem Landesrechnungshof (einschließlich eines von ihnen
Beauftragten) ein uneingeschränktes Prüfrecht einzuräumen.
Inkrafttreten/Gültigkeitsdauer
Diese Richtlinien sind durch das Präsidium des Landessportbundes Brandenburg e.
V. beschlossen und mit dem für Sport zuständigen Ministerium des Landes
Brandenburg abgestimmt.
Sie treten zum 01.01.2003 in Kraft und sind bis einschließlich 31.12.2004
gültig.
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