Vereinsservice - Vereine und Steuern

Vereine, die der Umsatzsteuer unterliegen und sich u.a. auch über die Geltendmachung der Vorsteuer finanzieren, müssen zukünftig besonders aufpassen. Der Gesetzgeber hat die Vorschriften zur Ausstellung von Rechnungen in wesentlichen Teilen geändert. Danach ist jeder Unternehmer verpflichtet, einem anderen Unternehmer über die für dessen Unternehmen erbrachten Lieferungen oder Leistungen eine Rechnung zu erteilen. Darüber hinaus sind die obligatorischen Pflichtangaben in Rechnungen erweitert worden, die unabdingbare Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sind. Nach Ablauf einer Übergangsfrist für bestimmte Rechnungsinhalte müssen ab dem 1.7.2004 in den Rechnungen folgende Angaben zwingend gemacht werden (für so genannte Kleinbetragsrechnungen bis zu 100 € Gesamtbetrag siehe unten):

Rechnungen über Kleinbeträge, das sind solche mit einem Gesamtbetrag bis zu 100 € inklusive Umsatzsteuer, müssen ab dem 1.1.2004 folgenden Inhalt haben:

Fehlt auch nur eine der Pflichtangaben, ist der Vorsteuerabzug solange ausgeschlossen, bis die Rechnung vom Aussteller berichtigt worden ist. Dies ist erfahrungsgemäß ein mühsamer und oft in der Praxis nicht mehr gangbarer Weg!

Stefan Dieterich, Rechtsanwalt Wirtschaftsprüfer Steuerberater
(übernommen aus „BrandenburgischesSportjournal“)