Freistellungsbescheide in der LSB-Geschäftsstelle einreichen
Der LSB und sein Partnerbüro für Steuerberatung Dietrich
& Dietrich weisen alle Mitgliedsvereine auf die Bedeutung der Überprüfung
der Gemeinnützigkeit der Sportvereine hin.
Nur wenn die Gemeinnützigkeit durch
das jeweils zuständige Finanzamt nach spätestens drei Jahren erneut bestätigt
wird, kann der Verein die Steuervergünstigungen wahrnehmen und gegebenenfalls
Fördermittel durch den LSB erhalten. Im Anwendungserlass zu §59 der Abgabenordnung
heißt es dazu
(Tz. 6 Satz 1,2):
Vereine werden in der Regel alle drei Jahre darauf hin
überprüft, ob sie nach wie vor die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit
erfüllen. Dazu übersenden die Finanzämter den Vereinen entsprechende
Erklärungsvordrucke. Nach deren Einreichung prüft das Finanzamt das Vorliegen
der Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit in satzungsmäßiger und tatsächlicher
Art. Vereine, deren tatsächliche Geschäftsführung sich mit den erklärten
gemeinnützigen Zwecken deckt (Tätigkeitsbericht) und die durch ordnungsgemäße
Aufzeichnungen ihrer Einnahmen und Ausgaben den entsprechenden Nachweis führen,
können dieser Prüfung ohne Sorge entgegensehen.
Mit Erhalt der Steuer- bzw.
Freistellungsbescheides kann der Verein seine Gemeinnützigkeit für die letzten
drei Kalenderjahre nachweisen.
Der LSB ist verpflichtet, den Nachweis zur Gemeinnützigkeit seiner Mitgliedsvereine in seiner Vereinsverwaltung zu erbringen, und bittet aus diesem Grunde alle Vereine - sofern nicht bereits erfolgt - unaufgefordert die aktuellen Freistellungsbescheide in Kopie einzusenden.
(Aus: Brandenburgisches Sportjournal 02/2001)