Vereinsservice - Ratgeber

Übungsleiter und Betreuer aufgepasst:

  Neues Jugendschutzgesetz in Kraft

Kinder und Jugendliche bedürfen besonderen Schutzes, weil ihre Persönlichkeit sich noch in der Entwicklungsphase befindet. Deshalb ist der Jugendschutz gesetzlich normiert. Einerseits sollen Normen die Öffentlichkeit zur Einhaltung des Jugendschutzes anhalten, andererseits verhängt der Staat Sanktionen (Straf- und Bußgelder) gegen Gewerbetreibende, Veranstalter, Reiseveranstalter usw., die ihre wirtschaftlichen Interessen über die schutzwürdigen Rechte Minderjähriger stellen.
Das Jugendschutzrecht ist nicht in einem einheitlichen Regelungswerk zusammengefasst; sondern findet sich in unterschiedlichen Gesetzen wie dem Strafgesetzbuch oder dem Ordnungswidrigkeitengesetz. Eines der wichtigsten davon ist das Jugendschutzgesetz. Es fasst das bisherige Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) und das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjSM) zusammen.
Alle Übungsleiter, Betreuer und andere Personen, die in Sport und Jugendarbeit Verantwortung für Kinder und Jugendliche tragen, müssen die entsprechenden Gesetzesregelungen als Rahmen für ihr pädagogisches Handeln verstehen und in allen Bereichen ihrer Arbeit (Übungsstunde, Auftritte, Ferienfreizeit) berücksichtigen. Deshalb hier die wichtigsten Regelungen des Jugendschutzgesetzes als Übersicht:

Gegenstand der Regelung

unter
14
Jahre

unter
16
Jahre

unter
18
Jahre

§ 4

Aufenthalt in Gaststätten

nein

nein

bis
24
Uhr

Aufenthalt in Nachtbars, Nachtclubs oder vergleichbaren Vergnügungsbetrieben

nein

nein

nein

§ 5

Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen, u. a. Disco (Ausnahmegenehmigung durch zuständige Behörde möglich)

nein

nein

bis
24
Uhr

Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen von anerkannten Trägern der Jugendhilfe / bei künstlerischer Betätigung /
zur Brauchtumspflege

bis
22
Uhr

bis
24
Uhr

bis
24
Uhr

§ 6

Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen /
Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit

nein

nein

nein

§ 7

Anwesenheit bei jugendgefährdenden Veranstaltungen und in Betrieben (Die zuständige Behörde kann durch Alters- und Zeitbegrenzungen sowie andere Auflagen das Verbot einschränken)

nein

nein

nein

§ 8

Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten

nein

nein

nein

§ 9

Abgabe / Verzehr (Gestattung) von Branntwein, branntweinhaltigen Getränken und Lebensmitteln

nein

nein

nein

Abgabe / Verzehr (Gestattung) anderer alkoholischer Getränke; z. B. Wein; Bier (Ausnahme: Erlaubt bei 14- und 15-jährigen in Begleitung der Eltern)

nein

nein

ja

§ 10

Abgabe und Konsum von Tabakwaren

nein

nein

ja

§ 11

Besuch öffentlicher Filmveranstaltungen nur bei Freigabe des Films und des Vorspanns (ohne Altersbeschr. / ab 6 / 12 / 16 Jahre) (Kinder unter 6 Jahre nur mit einer erziehungsbeauftragten Person. Die Anwesenheit ist grundsätzlich an die Altersfreigabe gebunden! Ausnahme: Bei Filmen ab 12 Jahre ist Anwesenheit ab 6 Jahre in Begleitung der Eltern gestattet)

bis
20
Uhr

bis
22
Uhr

bis
24
Uhr

§ 12

Abgabe von Bildträgern mit Filmen oder Spielen nur entsprechend der Freigabekennzeichen: 
ohne Altersbeschr. / ab 6 / 12 / 16 Jahre

§ 13

Spielen an elektronischen Bildschirmspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit nur entsprechend den Freigabekennzeichen: 
ohne Altersbeschr. / ab 6 / 12 / 16 Jahre

Legende:

Rot:

nicht erlaubt

Gelb:

erlaubt

Zeitliche Beschränkungen (werden durch die Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person aufgehoben. Erziehungsbeauftragte Person kann jede Person über 18 Jahre sein, die eine Vereinbarung mit den Eltern zur zeitweisen Wahrnehmung von Erziehungsaufgaben hat.)